Zivilprozesskosten: Aufwendungen für erbrechtlichen Streit sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Bürger können die Kosten eines Zivilprozesses nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2015 nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn sie ohne diesen Rechtsstreit Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Da Zivilprozesse nur selten eine solche existenzielle Bedeutung haben, sind die Hürden für einen…