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Zivilprozesskosten: Aufwendungen für erbrechtlichen Streit sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Bürger können die Kosten eines Zivilprozesses nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2015 nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn sie ohne diesen Rechtsstreit Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Da Zivilprozesse nur selten eine solche existenzielle Bedeutung haben, sind die Hürden für einen steuerlichen Kostenabzug demnach sehr hoch.

Hinweis: Im Jahr 2011 hatte der BFH seine Abzugsvoraussetzungen vorübergehend gelockert und Zivilprozesskosten bereits dann steuerlich anerkannt, wenn der Prozess hinreichende Erfolgsaussichten geboten hatte und nicht mutwillig erschien. Diese großzügige Rechtsprechung hat der BFH zwar wieder zurückgenommen, allerdings haben viele Finanzgerichte einen Kostenabzug auf Grundlage dieser großzügigen Rechtsgrundsätze zugelassen.

In etlichen Revisionsverfahren ist der BFH daher momentan damit beschäftigt, diese Entscheidungsfälle neu aufzurollen und auf Grundlage der strengeren Abzugsvoraussetzungen zu entscheiden. So auch in einem neuen Fall, in dem ein Ehemann die Kosten für einen erbrechtlichen Streit seiner Ehefrau von 5.144 EUR als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wissen wollte. Der Bruder seiner Ehefrau, der in Rumänien lebte, hatte nach dem Tod des gemeinsamen Vaters die Existenz seiner Schwester vor den Behörden verschwiegen, um dadurch einen auf sich ausgestellten Erbschein und die alleinige Erbschaft zu erlangen. Die Schwester erfuhr davon erst, nachdem ihr Bruder die elterliche Wohnung in Rumänien veräußert hatte, so dass sie eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragte.

Das Niedersächsische Finanzgericht gab zunächst grünes Licht für den Abzug der entstandenen Zivilprozesskosten, da es die Prozessführung als hinreichend erfolgversprechend und nicht mutwillig ansah, wurde aber vom BFH eines Besseren belehrt. Nach Ansicht der Bundesrichter sind die vom Ehemann getragenen Kosten im Lichte der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zu werten und daher steuerlich nicht abziehbar. Entscheidend war, dass ein mit der Erbenstellung zusammenhängender Zivilprozess keinen existenziell wichtigen Bereich berührt. Die Ehefrau verfolgte mit der Durchsetzung ihrer Erbenstellung das Ziel, ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern. Dieses Ziel der Vermögensmehrung durch Erbschaft ist nicht mit einem existenziell wichtigen Bereich gleichzustellen.

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