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Darlehen an Lebensgefährtin: Zinslosigkeit löst Schenkungsteuer aus

Zusammenleben ohne verheiratet zu sein, ist heutzutage eher die Regel als die Ausnahme. Die bewusste Entscheidung gegen die Ehe hat mitunter aber auch kuriose steuerliche Folgen. Vor dem Finanzgericht München wurde beispielsweise ein Fall verhandelt, in dem ein Mann seiner Lebensgefährtin ein Darlehen von 150.000 EUR zur Finanzierung der Sanierungs- und Umbaumaßnahmen an ihrem Wohnhaus gewährt hatte. Eine Verzinsung sollte nicht erfolgen und die Rückzahlung erst zwölf Jahre später fällig werden.

Diese Absprache mag dem steuerlichen Laien zwar fair erscheinen, denn der Mann durfte die ganze Zeit unentgeltlich im Haus seiner Partnerin wohnen. Das Finanzamt bewertete dies aber als Schenkung, denn die Zinslosigkeit erfüllte nach Auffassung der Beamten den Tatbestand einer sogenannten freigebigen Zuwendung. In dem schriftlichen Darlehensvertrag hatten die Lebenspartner jedwede Gegenleistung für die Zinslosigkeit ausgeschlossen. Der Vorteil der Zinslosigkeit war damit eine Schenkung – und steuerpflichtig. Insgesamt 18.285 EUR sollte die beschenkte Frau bezahlen.

Zwei interessante Fragen lassen sich anhand des daraus hervorgegangenen Streitfalls beantworten:

  1. Wie wird der steuerpflichtige Vorteil aus der Zinslosigkeit des Darlehens ermittelt?
  2. Warum ist das unentgeltliche Wohnen keine Gegenleistung, die den Wert der Schenkung mindert?

Zu 1: Der Wert der Zinslosigkeit wird standardmäßig mit einem Zinssatz von 5,5 % pro Jahr der Darlehenslaufzeit angenommen. Vereinfachend lässt sich fragen: Welcher Betrag hätte im Zeitpunkt der Darlehensgewährung zu 5,5 % Zinsen angelegt werden müssen, um im Zeitpunkt der vereinbarten Tilgung den Darlehensbetrag erreicht zu haben? Die Differenz zwischen dem so errechneten Betrag und dem tatsächlich gewährten Darlehen ist der Vorteil, der der Schenkungsteuer unterliegt.

Zu 2: Das gemeinsame Wohnen bestand vor und nach der Darlehensgabe. Nach Auffassung der Richter war es Ausdruck der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft. Das Darlehen und die Zinslosigkeit hatten damit nichts zu tun. Die Lebensgefährten hatten auch nicht vereinbart, dass im Fall einer Trennung die Zinslosigkeit nicht mehr fortbestehen sollte. Daher konnte das unentgeltliche Wohnen auch keine Gegenleistung sein. Die Klage wurde abgewiesen.

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