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Arbeitszimmer im eigenen Haus bei eigener Praxis

Fachliteratur zur Besteuerung von Ärzten und Zahnärzten im Bücherregal

Die Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers ist ein Dauerthema für alle Selbständigen, Freiberufler, Ärzte und Zahnärzte. Dazu möchten wir auf ein neue Urteil des Finanzgerichts Sachsen hinweisen (FG des Landes Sachsen-Anhalt v. 01.03.2016 – 4 K 362/15):

1. Ein Arbeitsplatz in der Praxis, der die Abzugsfähigkeit der Kosten des Arbeitszimmers verhindert, ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz in der Praxis, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Ausreichend wäre insoweit das Vorhandensein eines Schreibtisches mit Bürostuhl und PC sowie ggf. abschließbaren Aktenschränken.

2. Zwar indiziert bereits der Schreibtischarbeitsplatz in der Praxis eines Selbstständigen, dass ihm dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Dennoch kommt ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Betracht, wenn

  • dem Selbständigen angesichts der Entfernung zwischen Praxis und Wohnung (im Streitfall 47 km; Fahrzeit ca. 45 Min.) nicht zugemutet werden kann,
  • die Praxisräume außerhalb der Öffnungszeiten zur Erledigung von Büroarbeiten aufzusuchen, und
  • die Praxisräume nach ihrer Einrichtung und den Umständen des Einzelfalls für die Erledigung von Büroarbeiten nur eingeschränkt geeignet sind.
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