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40-jähriges Dienstjubiläum: Arbeitnehmer kann Kosten der Feier absetzen

Dass auch Finanzbeamte mitunter gegen ihren Einkommensteuerbescheid klagen, hat nun ein Staatsdiener aus Niedersachsen bewiesen, dem die Kosten für sein 40-jähriges Dienstjubiläum vom Fiskus zunächst aberkannt worden waren. Für die Feier an einem Montagmittag hatte er alle Beschäftigten seines Finanzamts in den Sozialraum der Behörde eingeladen; für Häppchen, Sekt und Wein waren Kosten von 834 EUR angefallen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte diese Aufwendungen als Werbungskosten an. Ob eine Feier beruflich veranlasst und damit abziehbar ist, muss nach Gerichtsmeinung anhand folgender Fragestellungen überprüft werden:

  • Was war der Anlass der Feier?
  • Wer trat als Gastgeber auf?
  • Wer bestimmte die Gästeliste?
  • Welcher Personenkreis wurde eingeladen?
  • Wann und wo fand die Feier statt?
  • Waren die Kosten der Feier üblich?

Lädt ein Jubilar seine Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. Abteilung) oder wegen ihrer Funktion (z.B. alle Auszubildenden) zu seiner Feier ein, spricht dies für eine berufliche Veranlassung der Kosten, weil die Einladungen dann nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien ausgesprochen wurden. Werden hingegen nur einzelne ausgewählte Kollegen eingeladen, spricht dies eher für eine private Mitveranlassung der Kosten (= Einladung persönlicher Weggefährten).

Im vorliegenden Fall stufte der BFH die Kosten der Jubiläumsfeier als (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ein. Hierfür sprach, dass Dienstjubiläen berufsbezogene Ereignisse sind und der klagende Finanzbeamte uneingeschränkt alle Amtsangehörigen zu seiner Feier eingeladen hatte. Gegen den privaten Charakter der Veranstaltung sprach, dass die Kosten moderat ausgefallen waren und die Veranstaltung im Finanzamt und teilweise während der Dienstzeit stattgefunden hatte.

Hinweis: Wer seine Jubiläumsfeier in einem berufsbezogenen üblichen Rahmen stattfinden lässt, hat also gute Chancen auf einen Kostenabzug. Die steuerliche Anerkennung hat allerdings ihre Grenzen: In einem anderslautenden Urteil hat der BFH vor Jahren entschieden, dass kein Werbungskostenabzug eröffnet ist, wenn ein Jubilar in gehobener beruflicher Position einen Empfang mit 250 geladenen Personen des öffentlichen Lebens veranstaltet, um seinen Repräsentationspflichten nachzukommen.

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