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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Rückwirkende Löschung kann nicht zulasten des Lieferanten gehen

Rufen Sie bei Lieferungen ins EU-Ausland auch immer brav die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihres Abnehmers ab, um sie dann sorgfältig zu notieren? Wie wichtig das für Sie ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) einmal mehr aufgezeigt. Dazu musste er nicht einmal ein „richtiges“ Urteil fällen.

Vielmehr hob er die Entscheidung eines Finanzgerichts (FG) wegen eines sogenannten Verfahrensmangels auf. Denn das FG hatte bei einem Streit um die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht alle Fakten des Falls in sein Urteil einbezogen.

Die Klägerin war eine GmbH, die mit Gebrauchtfahrzeugen handelte und unter anderem Kfz an ein Unternehmen in Italien lieferte. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt die Steuerfreiheit für diese Lieferungen. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage der GmbH ab, weil der Empfänger nach Auskunft der zuständigen Behörde in Italien kein Unternehmer gewesen sei.

Der BFH bemängelte, dass das FG dabei außer Acht gelassen hatte, dass die GmbH durchaus eine qualifizierte Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des italienischen Unternehmens beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholt hatte. Wer seine innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei behandeln will, muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers korrekt aufzeichnen, und die Nummer muss zum Zeitpunkt der Lieferung gültig sein. Das FG hatte die Steuerbefreiung versagt, weil die italienische Behörde die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Nachhinein rückwirkend gelöscht hatte. Diese rückwirkende Löschung kann nach Auffassung des BFH jedoch nicht zulasten des gutgläubigen Lieferanten gehen.

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