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Investitionsabzugsbetrag: Auch bei bestandskräftigem Steuerbescheid noch möglich

Rheinturm bei Nacht, gesehen vom Medienhafen

Als gewerblicher oder freiberuflicher Unternehmer mit einem Jahresgewinn von maximal 100.000 EUR (bzw. als Bilanzierer mit einem Betriebsvermögen von 235.000 EUR) können Sie in den Genuss eines Investitionsabzugsbetrags kommen. Dann können Sie schon in Ihrem aktuellen Jahresabschluss künftige Investitionen berücksichtigen und Ihr steuerpflichtiges Einkommen vorab um 40 % der geplanten Investitionssumme senken. Bedingung ist, dass Sie Ihre Investitionsabsicht dokumentieren und das geplante Wirtschaftsgut innerhalb der auf den Abzug folgenden drei Jahre auch tatsächlich anschaffen.

Wie ein Finanzamt in Sachsen feststellen musste, kann dieses Wahlrecht auch dann noch (rückwirkend) ausgeübt werden, wenn der Steuerbescheid für den betroffenen Veranlagungszeitraum bereits bestandskräftig geworden ist. Hier hatte ein Unternehmer zuerst einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen und damit seinen steuerpflichtigen Gewinn gemindert. Anschließend hat er die Investition jedoch nicht realisiert. Daher erhöhte das Finanzamt den Gewinn rückwirkend und mit der entsprechenden Verzinsung.

Doch hatte der Unternehmer damals – neben der geltend gemachten – noch eine weitere Investition geplant und innerhalb des Dreijahreszeitraums auch umgesetzt. Somit übte er nach Erlass des Bescheids sein Wahlrecht aus und verminderte seinen Gewinn in gleichem Umfang, wie das Finanzamt ihn zuvor erhöht hatte.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Sachsen ist das zulässig. Denn das Wahlrecht kann zeitlich unbefristet ausgeübt werden. Ob der zuvor ergangene Bescheid zwischenzeitlich bestandskräftig gewesen ist oder nicht, spielt keine Rolle. Die Ausübung ist in einem solchen Fall jedoch auf den Änderungsbetrag des Bescheids begrenzt. Im Fall des sächsischen Unternehmers hieß das, dass er den zweiten Abzug nur im Umfang der Erhöhung anlässlich des ersten Abzugs geltend machen konnte.

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