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Selbst getragene Krankheitskosten eines Privatversicherten – Beitragsrückerstattung

Krankheitsbedingte Aufwendungen, die ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung seines Krankenversicherers zu erhalten, können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2017 – 11 K 11327/16; Revision zugelassen).

Sachverhalt: In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte der Kläger in seiner Steuererklärung die von ihm entrichteten Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht. Nachdem das FA Kenntnis von einer im Streitjahr für das Vorjahr gewährten Beitragserstattung seiner Krankenversicherung erhalten hatte, änderte es die Steuerfestsetzung und berücksichtigte nur noch die im Streitjahr gezahlten Beiträge abzüglich der Erstattung. Der Kläger machte dagegen geltend, dass er im Streitjahr für seine ärztliche Behandlung einen Betrag aufgewandt habe, der die Erstattung deutlich übersteige. Dies sei die Voraussetzung dafür gewesen, um die von seinem Versicherer gewährte Beitragsrückerstattung zu erhalten. Diese Aufwendungen seien deshalb als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Hierzu führte das FG Berlin-Brandenburg weiter aus:

Sonderausgaben liegen insoweit nicht vor, weil die private Zahlung der Arztrechnungen nicht, wie dies in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG gefordert ist, als Beitrag zu einer Krankenversicherung anzusehen ist.

Es liegen auch keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG vor. Zwar zählen hierzu nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers auch die Krankheitskosten.

Diese sind steuerlich aber nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen nicht entziehen kann, sie ihm also zwangsläufig erwachsen. Hieran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige – wie hier – freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichtet.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 05/2017 vom 15.06.2017 (Sc)

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