Zum Inhalt springen

1 Min. Lesezeit

Nichtabgabe von Steuererklärungen: Landesamt fasst Regeln für Schätzungen zusammen

Wer beim Finanzamt keine Steuererklärungen einreicht, muss mit der Schätzung seiner Besteuerungsgrundlagen rechnen. In einer neuen Verfügung hat das Bayerische Landesamt für Steuern nun zusammengefasst, welche Regeln die Finanzämter bei ihren schätzweisen Berechnungen beachten sollten. Danach gilt:

  • Ziel einer Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen mit der größten Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit zu ermitteln.
  • In sogenannten Dauerschätzfällen, in denen Bürger die festgesetzte Steuer aus einer Vorjahresschätzung gezahlt haben, sollen die Finanzämter bei der aktuellen Schätzung regelmäßig von höheren Besteuerungsgrundlagen ausgehen.
  • Schätzungen sind kein Druckmittel, um den Steuerbürger zur Erklärungsabgabe zu veranlassen; hierfür sollen die Finanzämter auf Verspätungszuschläge und Zwangsgelder zurückgreifen.
  • Im Rahmen einer Schätzung müssen die Finanzämter unter anderem ihre Erkenntnisse aus den Vorjahren, Kontroll- und Veräußerungsmitteilungen sowie Gewerbean- und -Abmeldungen berücksichtigen. Zudem müssen sie sämtliche Daten in die Schätzung einbeziehen, die ihnen bereits in elektronischer Form vorliegen (z.B. Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen).
  • Schätzungsbescheide sollen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden, so dass die Finanzämter spätere Erkenntnisse nachträglich noch in der Steuerfestsetzung berücksichtigen können.
  • Legt ein Bürger gegen einen Schätzungsbescheid Einspruch ein, ohne gleichzeitig die entsprechende Steuererklärung nachzureichen, sollen die Finanzämter grundsätzlich weder eine Aussetzung der Vollziehung noch einen Vollstreckungsaufschub gewähren.
  • Bei der Schätzung der Umsatzsteuer sollen sich die Finanzämter an den vorangemeldeten Umsätzen in den Voranmeldungszeiträumen orientieren und dabei einen angemessenen Sicherheitszuschlag einrechnen. Auch Vorsteuerbeträge können dementsprechend geschätzt werden.
Alle Beiträge
  • Steuerberater FreiberuflerSteuerberater GewerbeSteuerberater ExistenzgründerSteuerberater

    Bewirtungskosten

    Aufwendungen für die Bewirtung von Personen können geschäftlich, beruflich, allgemein betrieblich oder privat veranlasst sein. I. Allgemeines Bewirtungskosten gehören als Aufwendungen für Speisen und/oder Getränke zu den Aufwendungen für die Lebensführung, die auch im Rahmen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen und auch bei Förderung seines Berufs oder seiner Tätigkeit grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben…

  • Steuerberater FreiberuflerSteuerberater GewerbeSteuerberater ExistenzgründerSteuerberaterAllgemein

    Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Mietern und Wohnungseigentümern

    Mieter können für die auf sie entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker eine Steuerermäßigung geltend machen, wenn sich die Aufwendungen aus einer Betriebskostenabrechnung oder aus einer Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung veröffentlichten Muster entspricht, ergeben. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Handwerkervertrag bzw. den Vertrag über…

  • Steuerberater FreiberuflerSteuerberater GewerbeSteuerberater ExistenzgründerSteuerberater

    Behandlungskosten eines Lipödems

    Die Kosten für eine Fettabsaugung (Liposuktion) zwecks Behandlung eines Lipödems sind jedenfalls seit 2016 auch dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar, wenn weder ein amtsärztliches Gutachten noch eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorab eingeholt worden sind. Denn es handelt sich bei der Liposuktion jedenfalls seit 2016 um eine medizinisch anerkannte Heilbehandlung. Hintergrund:…

Angebot anfordern

Gerne machen wir Ihnen ein individuelles unverbindliches Angebot! Hier können Sie neben den gewünschten Leistungen auch schon einige Eckdaten eingeben. Wir beantworten Ihre Anfrage in Kürze.