Zum Inhalt springen

2 Min. Lesezeit

Millionenschenkung: Kunstsammlung bleibt von Schenkungsteuer befreit

Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz können Kunstsammlungen unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei vererbt bzw. verschenkt werden:

  • Die Steuerbefreiung beträgt 60 %, wenn die Erhaltung der Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel höher sind als die erzielten Einnahmen und die Gegenstände der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden.
  • Die Steuerbefreiung beträgt 100 %, wenn der Erwerber zusätzlich bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen und sie sich seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden (oder alternativ im Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive eingetragen sind).

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist es dem Sohn eines Kunstsammlers gelungen, für viele Gemälde seiner schenkweise erhaltenen Kunstsammlung im Gesamtwert von 9,7 Mio. EUR die 100%ige Steuerbefreiung zu erlangen.

In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht Münster zunächst nur die 60%ige Befreiung gewährt, weil es nicht die Bereitschaft des Sohnes erkannt hatte, die Sammlung den Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen. Maßgeblich war für die Finanzrichter, dass der Sohn im zeitlichen Zusammenhang mit der Schenkung keine entsprechende schriftliche Meldung an die untere Denkmalbehörde abgegeben hatte.

Der BFH erklärte jedoch, dass eine Mitteilung an die Denkmalbehörde nicht zwingend erforderlich ist. Die Bereitschaft, die Sammlung den Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen, ergab sich nach Ansicht der Bundesrichter bereits daraus, dass der Sohn drei Monate nach der Schenkung einen zehnjährigen Kooperationsvertrag mit einer Stiftung abgeschlossen hatte, wonach ihr ein jederzeitiges Zugriffsrecht auf die Sammlung eingeräumt worden war. Hinzu kam, dass der Sohn bereits in seiner Schenkungsteuererklärung dargelegt hatte, dass er seine Sammlung konservatorisch einwandfrei behandeln werde.

Hinweis: Um die vollständige Steuerbefreiung für eine Kunstsammlung zu erhalten, kann also der Abschluss eines Leih- und Kooperationsvertrags mit einem Museum bzw. einer Stiftung genügen. Auf Nummer sicher geht jedoch, wer zeitnah gegenüber der zuständigen Denkmalbehörde erklärt, dass er die Vorschriften des landesrechtlichen Denkmalschutzgesetzes zur Denkmalspflege einhält.

Alle Beiträge
  • Steuerberater FreiberuflerSteuerberater GewerbeSteuerberater ExistenzgründerSteuerberater

    Bewirtungskosten

    Aufwendungen für die Bewirtung von Personen können geschäftlich, beruflich, allgemein betrieblich oder privat veranlasst sein. I. Allgemeines Bewirtungskosten gehören als Aufwendungen für Speisen und/oder Getränke zu den Aufwendungen für die Lebensführung, die auch im Rahmen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen und auch bei Förderung seines Berufs oder seiner Tätigkeit grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben…

  • Steuerberater FreiberuflerSteuerberater GewerbeSteuerberater ExistenzgründerSteuerberaterAllgemein

    Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Mietern und Wohnungseigentümern

    Mieter können für die auf sie entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker eine Steuerermäßigung geltend machen, wenn sich die Aufwendungen aus einer Betriebskostenabrechnung oder aus einer Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung veröffentlichten Muster entspricht, ergeben. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Handwerkervertrag bzw. den Vertrag über…

  • Steuerberater FreiberuflerSteuerberater GewerbeSteuerberater ExistenzgründerSteuerberater

    Behandlungskosten eines Lipödems

    Die Kosten für eine Fettabsaugung (Liposuktion) zwecks Behandlung eines Lipödems sind jedenfalls seit 2016 auch dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar, wenn weder ein amtsärztliches Gutachten noch eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorab eingeholt worden sind. Denn es handelt sich bei der Liposuktion jedenfalls seit 2016 um eine medizinisch anerkannte Heilbehandlung. Hintergrund:…

Angebot anfordern

Gerne machen wir Ihnen ein individuelles unverbindliches Angebot! Hier können Sie neben den gewünschten Leistungen auch schon einige Eckdaten eingeben. Wir beantworten Ihre Anfrage in Kürze.