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Gewerbeverlust: Umwandlung von Kapital- in Personengesellschaft unschädlich

Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen Verluste erleiden, können Sie diese – wie bei der Einkommen- so auch bei der Gewerbesteuer – mit Ihren unternehmerischen Gewinnen in zukünftigen Jahren verrechnen. Voraussetzung ist einerseits die sogenannte Unternehmensidentität – dass das Unternehmen im Verrechnungsjahr identisch ist mit dem Unternehmen, das den Verlust erzielt hat – und andererseits die Unternehmeridentität – dass also derjenige, der den Verlust abziehen möchte, dieselbe Person ist, die ihn zuvor erlitten hat. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste in einem Fall entscheiden, in dem an einer Personengesellschaft (PersG1) zwei Kapitalgesellschaften zu je 50 % beteiligt waren. Eine der Kapitalgesellschaften (KapG2) änderte ihre Rechtsform in eine Personengesellschaft (PersG2). Das Finanzamt stellte einen Gewerbeverlust fest. Wegen der Umwandlung der KapG2 in die PersG2 war es der Ansicht, dass der auf diese Gesellschafterin entfallende Gewerbeverlust in Höhe von 50 % des Gesamtverlusts verlorengegangen war. Nach Ansicht des Finanzamts lag für die PersG2 die Voraussetzung der Unternehmeridentität nicht mehr vor. Der dagegen gerichteten Klage der PersG1 gab das FG recht. Denn rechtlich bedeutet die Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft keinen Gesellschafter- bzw. Unternehmerwechsel. Vielmehr hat man es sowohl vor als auch nach dem Formwechsel mit demselben Rechtssubjekt zu tun – nur eben mit „neuem Namen“. Da die Unternehmeridentität also erhalten bleibt, gibt es auch keinen Grund, weshalb der Verlust verlorengehen sollte.

Im Übrigen führt nach Ansicht der Finanzverwaltung der umgekehrte Fall – also der Formwechsel von einer Personen- zu einer Kapitalgesellschaft – ebenfalls zu keinem Verlust der Unternehmeridentität. Hinweis: Die Revision wurde zugelassen. Bisher gibt es keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu diesem Thema, obwohl sein Urteil erhebliche Auswirkungen haben könnte. Es empfiehlt sich, ähnliche Fälle offenzuhalten, bis der BFH seine Entscheidung getroffen hat.

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