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Erbschaftsteuerreform: Was passiert, wenn nichts passiert?

Am 17.12.2014 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die im Erbschaft und Schenkungsteuergesetz enthaltenen Verschonungsregelungen bei der Übertragung betrieblichen Vermögens gegen das Grundgesetz verstoßen. Das Gericht hatte dem Gesetzgeber zum einen eine Frist bis zum 30.06.2016 gesetzt, um eine Neuregelung zu finden. Zum anderen hatte es die bisher geltenden Regelungen bis zum Zeitpunkt einer Neuregelung für weiter anwendbar erklärt.

Nach langen Diskussionen hat der Bundestag am 24.06.2016 eine Gesetzesänderung verabschiedet. Diese wurde aber vom Bundesrat gestoppt und in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Wann dort eine Lösung gefunden wird, ist derzeit noch völlig offen. Die vom BVerfG gesetzte Frist ist jedenfalls abgelaufen.

Daher stellt sich vielen die Frage, welches Recht nun eigentlich gilt, bis eine gesetzliche Neuregelung gefunden ist. Hierzu hat das BVerfG – wie zuvor auch schon das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder – mitgeteilt, dass die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften weiterhin anzuwenden sind. Außerdem hat es angekündigt, dass es sich, da die geforderte Gesetzesänderung immer noch nicht vorliegt, Ende September erneut mit dem Verfahren beschäftigen wird.

Ganz praktisch stellt sich außerdem die Frage, ob die im Vermittlungsausschuss zu erarbeitende Neuregelung rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft treten wird oder nicht. Sie beschäftigt vor allem diejenigen, die im Zeitraum vom 01.07.2016 bis zur Verkündung der Neuregelung eine Betriebsübergabe planen. Leider müssen diese Personen derzeit mit der Ungewissheit darüber leben, welche Verschonungsregelungen für ihre Übergabe anzuwenden sein werden.

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