Zum Inhalt springen

1 Min. Lesezeit

Elektronische Kassensysteme: Bundesregierung plant neue Maßnahmen gegen Manipulation

Vorsichtig geschätzt 5 Mrd. EUR Steuerausfälle hat der Fiskus jedes Jahr wegen manipulierter Registrierkassen zu beklagen. Denn aufgrund der fortschreitenden Technisierung ist es heute problemlos möglich, digitale Grundaufzeichnungen in elektronischen Kassen unerkannt zu löschen oder zu verändern.

Als Gegenmaßnahme hat die Bundesregierung am 13.07.2016 den „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ auf den Weg gebracht. Ab 2020 sollen die folgenden Neuerungen auf die Nutzer und Hersteller zukommen:

  1. Um die nachträgliche Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen auszuschließen, sollen sogenannte elektronische Aufzeichnungssysteme (dazu gehören auch elektronische Registrierkassen) künftig durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Die digitalen Grundaufzeichnungen müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet (Einzelaufzeichnungspflicht) und auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden. Die technischen Anforderungen an die elektronischen Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr sollen in einer gesonderten Rechtsverordnung detailliert geregelt werden.
  2. Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Aufzeichnungen und Buchungen der Kasseneinnahmen und -ausgaben soll das Finanzamt künftig ohne vorherige Ankündigung eine sogenannte Kassennachschau durchführen können.
  3. Wird ein Kassensystem verwendet, das nicht den neuen gesetzlichen Anforderungen entspricht, so kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR verhängt werden. Diese Sanktion kann auch dann zum Einsatz kommen, wenn die neue zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme fehlt.

Der Gesetzentwurf sieht übrigens Bestandsschutz für diejenigen Registrierkassen vor, die aufgrund der Verlautbarung des Bundesfinanzministeriums vom 26.11.2010 (vgl. Ausgabe 08/16) angeschafft oder aufgerüstet wurden, aber den nun geplanten technischen Anforderungen nicht genügen: Alle nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 erworbenen Registrierkassen dürfen längstens bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden, sofern es technisch nicht möglich ist, sie nachzurüsten. Prüfen Sie daher bitte rechtzeitig, ob Ihre Registrierkasse aufgerüstet werden kann. Stellt sich erst bei einer Kassenprüfung heraus, dass das möglich gewesen wäre, gilt die Bestandsschutzregelung nicht.

Alle Beiträge
  • Steuerberater FreiberuflerSteuerberater GewerbeSteuerberater ExistenzgründerSteuerberater

    Bewirtungskosten

    Aufwendungen für die Bewirtung von Personen können geschäftlich, beruflich, allgemein betrieblich oder privat veranlasst sein. I. Allgemeines Bewirtungskosten gehören als Aufwendungen für Speisen und/oder Getränke zu den Aufwendungen für die Lebensführung, die auch im Rahmen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen und auch bei Förderung seines Berufs oder seiner Tätigkeit grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben…

  • Steuerberater FreiberuflerSteuerberater GewerbeSteuerberater ExistenzgründerSteuerberaterAllgemein

    Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Mietern und Wohnungseigentümern

    Mieter können für die auf sie entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker eine Steuerermäßigung geltend machen, wenn sich die Aufwendungen aus einer Betriebskostenabrechnung oder aus einer Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung veröffentlichten Muster entspricht, ergeben. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Handwerkervertrag bzw. den Vertrag über…

  • Steuerberater FreiberuflerSteuerberater GewerbeSteuerberater ExistenzgründerSteuerberater

    Behandlungskosten eines Lipödems

    Die Kosten für eine Fettabsaugung (Liposuktion) zwecks Behandlung eines Lipödems sind jedenfalls seit 2016 auch dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar, wenn weder ein amtsärztliches Gutachten noch eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorab eingeholt worden sind. Denn es handelt sich bei der Liposuktion jedenfalls seit 2016 um eine medizinisch anerkannte Heilbehandlung. Hintergrund:…

Angebot anfordern

Gerne machen wir Ihnen ein individuelles unverbindliches Angebot! Hier können Sie neben den gewünschten Leistungen auch schon einige Eckdaten eingeben. Wir beantworten Ihre Anfrage in Kürze.