Zum Inhalt springen

1 Min. Lesezeit

Erstmalige Berufsausbildung und Erststudium: Begrenzte Absetzungsmöglichkeiten sind verfassungsgemäß

2011 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Auszubildende und Studenten ihre Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nach dem Abschluss in unbegrenzter Höhe als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen dürfen. Allerdings folgte schnell eine „klarstellende“ gesetzliche Regelung, nach der der Abzug – wie zuvor – nur begrenzt als Sonderausgaben möglich ist. Das gilt sogar rückwirkend ab 2004 in allen offenen Fällen und hat für die Betroffenen insbesondere drei negative Folgewirkungen:

  1. Die Kosten können lediglich beschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden, ab 2012 mit maximal 6.000 EUR im Jahr, zuvor mit 4.000 EUR.
  2. Für Aufwendungen, die sich mangels Einkünften steuerlich zunächst nicht auswirken, gibt es keinen Verlustvortrag auf spätere Jahre. Sie verfallen dann.
  3. Bei geringen Einkommen, auf die keine Einkommensteuer anfällt, verpuffen die Sonderausgaben wirkungslos.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat jetzt entschieden, dass diese Gesetzesänderung weder verfassungswidrig ist noch eine unzulässige Rückwirkung beinhaltet, obwohl sie bis 2004 zurückreicht. Der Vertrauensschutz der Steuerzahler in die bestehende Rechtslage kann ausnahmsweise durchbrochen werden, denn sie konnten in diesem Fall gar kein schützenswertes Vertrauen bilden, weil die Rechtslage lange unklar, verworren oder lückenhaft war. Diesen Zustand hat der Gesetzgeber mit seiner Klarstellung laut FG erst behoben und die langjährige Rechtspraxis durch die Neuregelung wiederhergestellt. Hinweis: Zu der Frage, ob die gesetzlichen Neuerungen gegen Verfassungsrecht verstoßen, sind beim BFH mittlerweile mehrere Revisionen anhängig. Daher können Einsprüche ruhen und Betroffene ihre Fälle offenhalten.

Alle Beiträge
  • Allgemein

    Doppelte Haushaltsführung bei einem Ein-Personen-Haushalt

    Führt der Steuerpflichtige einen Ein-Personen-Haushalt im Obergeschoss des Wohnhauses seiner Eltern, ist es für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nicht erforderlich, dass er sich an den Lebensführungskosten des elterlichen Haushalts beteiligt. Eine finanzielle Beteiligung an den Lebensführungskosten wird nur dann verlangt, wenn der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt in einem Mehrpersonenhaushalt hat, weil er z. B. in…

  • Allgemein

    Rückwirkende Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen verfassungsgemäß

    Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hält die zum 1.1.2022 rückwirkend erfolgte Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen für verfassungsgemäß. Nach Auffassung des Gerichts ist es verfassungsrechtlich unbeachtlich, dass die Rückwirkung der Steuerbefreiung die Geltendmachung von Verlusten aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen für das Jahr 2022 verhindert. Hintergrund: Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovoltaik-anlagen mit…

  • Allgemein

    Bewertung des Darlehensausfalls eines GmbH-Gesellschafters

    Hat ein mit mindestens 1 % beteiligter GmbH-Gesellschafter der GmbH ein Darlehen gewährt und lässt er dieses Darlehen bei Eintritt der Krise stehen, kann er einen späteren Ausfall des Darlehens nur mit dem Teilwert der Darlehensforderung im Zeitpunkt des Eintritts der Krise steuerlich geltend machen, falls er die Beteiligung verkauft oder aufgibt. Der Ansatz des Nennwertes…

Angebot anfordern

Gerne machen wir Ihnen ein individuelles unverbindliches Angebot! Hier können Sie neben den gewünschten Leistungen auch schon einige Eckdaten eingeben. Wir beantworten Ihre Anfrage in Kürze.